(Kontokorrentkonto, Girokonto) Bezeichnung für ein gem. §§ 355 ff. HGB geführtes Konto. Auf dem Kontokorrent schlagen sich alle Ansprüche und Leistungen einschließlich Zinsen laufend nieder. Mindestens einmal jährlich sind die gegenseitigen Ansprüche aufzurechnen (zu saldieren). Wird der Saldo von beiden Kontrahenten anerkannt, so wird er auf neue Rechnung vorgetragen. Damit sind die ursprünglichen Einzelforderungen untergegangen und können nicht mehr selbständig eingeklagt, verpfändet oder abgetreten werden. Das Kontokorrentkonto dient i. d. R. zur Abwicklung aller Bankgeschäfte. Girokonten sind Kontokorrentkonten, die nur auf Guthabenbasis geführt werden.
Kontokorrentkonto (conto corrente, ital. = laufende Rechnung) oder Giro-
konto ist die Bezeichnung für ein gemäß §§ 355 ff. HGB in laufender
Rechnung geführtes Konto, auf dem sich alle Geschäfte zweier Ge-
schäftspartner niederschlagen, wobei die gegenseitigen Forderungen in
regelmäßigen Abständen gegeneinander aufgerechnet (saldiert) werden.
Von rechtlicher Bedeutung ist dann nur noch der jeweilige Saldo.
(engl. current account) Die Erfassung der Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber einzelnen Kunden und Lieferanten aus laufenden Handelsgeschäften wird Kontokorrent genannt. Die Kontokorrentbuchführung ist im Rahmen der Buchführung eine Ergänzung bzw. Untergliederung der Sammelpositionen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um die personenbezogenen Merkmale. Diese Nebenbuchführung zeigt, mit wem Ansprüche und Verpflichtungen aus laufenden Handelsgeschäften bestehen. Die Summe der Posten des Kontokorrents stimmt mit dem Hauptbuchbestand bei Forderungen bzw. Verbindlichkeiten überein.
Laufende Rechnung nach § 355 Handelsgesetzbuch: „Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Uberschuss gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Der Rechnungsabschluss geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, welchem nach der Rechnung ein Uberschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.“ Wenn Banken ein Kontokorrent für Kunden führen, bezeichnen sie dies als Kontokorrentkonto. Es weist regelmäßig folgende Merkmale auf:
Über das Konto können alle bankmäßigen Leistungen verrechnet werden.
Täglich wird zwar ein Saldo errechnet und dem Kunden auf Abruf zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt, dieser Saldo entspricht aber nicht dem Rechnungsabschluss laut Gesetz. Der Saldo kann kreditorisch oder debitorisch sein.
Zinseszinsen dürfen ab Rechnungsabschluss berechnet werden. Girokonten rechnen Banken vierteljährlich ab.
Kontokorrentkredite sind fristlos kündbar.
Der Rechnungsabschluss wird durch Stillschweigen anerkannt.
(ital., dt. „laufende Rechnung”) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, von denen mindestens eine Kaufmann sein muss. Bekanntestes Beispiel ist die Kontokorrentabrede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Durch das Kontokorrent werden gegenseitige Ansprüche verrechnet und zu einem bestimmten Zeitpunkt wird ein Saldo gebildet (§ 355 HGB, deutsches). Mit der Einstellung in das Kontokorrent verlieren die Ansprüche ihre Eigenständigkeit. Die in der Praxis wichtigste Rechtsfolge des Verlusts der Eigenständigkeit der Ansprüche ist der Umstand, dass Gläubiger Einzelforderungen nicht mehr pfänden können.
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