Spezialgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die eingeführte Markte stellt infolge ihrer Werbefunktion einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen dar. Nach dem Markenrechtsgesetz werden neben der Marke auch geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben geschützt. Als Marke gilt ein Kennzeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In das Markenrechtsregister werden Wort-, Bild- oder Kombinationszeichen eingetragen, ferner akustische Zeichen, plastische Gebilde oder Aufmachungen der Ware oder Dienstleistung. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Werktitel und Unternehmenskennzeichen angesehen. Bei der Eintragung in das Markenregister werden absolute Schutzhindernisse wie die Unterscheidungskraft geprüft.
Es entsteht ein Ausschlussrecht des Markenrechtsinhabers. Er kann Schutzrechtsverletzungen untersagen oder die Mitnutzung der Marke durch Lizenzvertrag gestatten. Der Markenrechtsschutz umfasst ein Abwehrrecht gegen die Verwendung identischer Marken für identische oder verwechslungsfähige Waren oder Dienstleistungen. Auch gegen die Gefahr der Verwechslung oder der Verwässerung seiner Marke ist der Markenrechtsinhaber geschützt. Wenn ein gewerbliches Kennzeichen durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat, entsteht der Markenrechtsschutz auch ohne die Eintragung in das Markenrechtsregister. Das Markenrecht ist als Vermögensrecht des Unternehmens veräußerbar. Es hat infolge weltweiter Akzeptanz und internationaler Abkommen einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert. Auch die Harmonisierung des europäischen Markenrechts hat dazu beigetragen. Der internationale Schutz der Internet Domain-Namen wird u.a. durch das Markenrecht erreicht (Internet-Recht).
Das Markenrecht ist im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen-Markengesetz (MarkenG)” geregelt. Was Schutzgegenstand bei Marken sein kann, wird in § 3 Abs. 1 MarkenG beispielhaft aufgezählt. Dort heisst es: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschliesslich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschliesslich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.” Eine Marke kann zum einen dadurch entstehen, dass man ein Zeichen als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eintragen lässt. Markenschutz entsteht ferner ohne Eintragung der Marke beim DPMA, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes. Siehe auch Marke, Markenbewertung, Markenführung sowie Händlermarke (Retail Brand).
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