Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) besagt: Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die für Dritte wesentlich und geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen. Die Firmenwahrheit bezieht sich auch auf den Firmenkern, d.h. den Personen- oder Sachnamen und den Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis kenntlich macht. Bei Personenfirmen müssen Name des Inhabers und Firmenname übereinstimmen, bei Sachfirmen muß der Geschäftsgegenstand erkenntlich werden. Ein Einzelkaufmann darf z.B. nicht den Zusatz »OHG« führen, da hierdurch ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis angedeutet würde (§ 18 HGB).
Eine Firma darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Firma darf daher keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Firmenwahrheit gilt auch im Bankwesen: die Firmenbezeichnung einer Bank muss ihre Art und rechtliche Form erkennen lassen und darf über diese auch nicht zur Täuschung Veranlassung geben. Die BaFin entscheidet im Zweifel.
Beispiel für eine Täuschung über den Firmenumfang: Hans Müller meldet die „Internationale Spedition Müller GmbH" an, verfügt aber nur über einen klapprigen Lieferwagen, der kaum mehr als 50 km am Stück schafft. Deshalb kann und will er Transportdienste kaum außerhalb der Stadtgrenzen ausführen. Somit ist die im Firmennamen geführte Bezeichnung „international" eine Täuschung.
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