Erfolgt die Ausfuhr im Postverkehr, so ist der nach den Ausfuhrbestimmungen erforderliche Ausfuhrschein vom Exporteur der Einlieferungspoststelle abzugeben. Eine weitere zollamtliche Behandlung durch die Ausgangszollstelle ist bei Ausfuhr im Postverkehr nicht erforderlich, da mit der Einlieferung bei der Post die Gestellung als bewirkt gilt. Für Drucksachensendungen gelten die Bestimmungen für erleichterte Ausfuhren, wenn der genehmigungsfreie Inhalt auf der Sendung vermerkt wird (zum Beispiel durch Aufkleber).
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