Nach dem Zustandekommen eines Vergleichs unterscheidet man den gerichtlichen und den außergerichtlichen Vergleich. Beim außergerichtlichen Vergleich ist keine amtliche Mitwirkung gegeben, auch müssen nicht alle Gläubiger zu gleichen Bedingungen ausgezahlt werden. Stimmen jedoch nicht alle Gläubiger zu, so kommt der Vergleich nicht zustande. Dann muß versucht werden, freiwillige Einzel-Sanierungsverträge zu erreichen.
Siehe: Vergleich
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