Sonderkategorie von Wald in der Forstgesetzgebung einiger Bundesländer. In Bayern (Art. 11 Waldgesetz) ist Bannwald ein aufgrund seiner Lage, vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Gebieten, unersetzlicher Wald, der in seiner Flächenausdehnung erhalten werden muss. In Baden-Württemberg (§32 Waldgesetz) ist Bannwald ein sich selbst überlassener Waldbestand, in dem Bewirtschaftungsmassnahmen nicht erlaubt sind. Früher wurde in den Alpenländern absoluter Schutzwald als Bannwald bezeichnet. Bannwald ist nicht zu verwechseln mit Bannforst, einem im frühen Mittelalter entstandenen Begriff für Landflächen, die durch königliehe Anordnung von der gemeinen Nutzung ausgeschlossen waren (Wildbann).
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