Sonderkategorie von Wald in der Forstgesetzgebung. Nach dem Bundeswaldgesetz (§ 12) kann ein Wald zu Schutzwald erklärt werden, soweit dies zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist. Nach dem Bayerischen Waldgesetz (Art. 10) ist Wald im Hoch- und Mittelgebirge, an Standorten, die zur Verkarstung oder Erosion neigen, und Wald, der dazu dient, Lawinen, Steinschlägen, Hochwasser, Erdrutschen und ähnlichen Gefahren vorzubeugen, absoluter Schutzwald. Wald, der benachbarte Bestände vor Sturmschäden schützt, ist temporärer Schutzwald.
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