siehe Blanko-Scheck.
Scheck, bei dem wesentliche Teile (noch) nicht ausgefüllt sind, vor allem der Scheckbetrag. Vom Aussteller zur Vervollständigung durch den Scheckneh-mer vorgesehen. Eine abredewidrige Ausfüllung durch Letzteren kann gutgläubigen Dritten gegenüber jedoch nicht geltend gemacht werden.
Siehe auch: Scheck.
vom Aussteller unterzeichneter Scheck ohne Betrag in Ziffern und Worten. Der Blanko-Scheck ist ungültig, da gem. Art. 1 ScheckG ein wesentliches Merkmal fehlt. Erfolgt die Eintragung des Betrags, so wird der Scheck gültig. Nach Art. 13 ScheckG muß der Aussteller auch dann einen Scheck gegen sich gelten lassen, der den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt wurde. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er nachweisen kann, daß der Blanko-Scheck durch den Inhaber in böser Absicht erworben wurde oder er grob fahrlässig gehandelt hat.
Ist ein unvollständiger Scheck, dem ein (oder mehrere) gesetzl. Merkmal(e) fehlt (fehlen). Daher ist ein B.-Sch. ungültig; z. B. ein ohne Betrag vom Aussteller unterschriebener Scheck. Dieser wird erst mit der Vervollständigung, hier der Eintragung der Scheckbetrages, gültig.
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