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Bona-fide-holder-Klausel

Bestandteil des Commercial Letter of Credit (CLC). Mit ihr verpflichtet sich die den CLC ausstellende Bank gegenüber dem Trattenaussteller und jedem gutgläubigen Erwerber, die unter dem CLC gezogene und von akkreditivgerechten Dokumenten begleitete Tratte bei Vorlage bzw. bei Fälligkeit einzulösen. Eine entsprechende Klausel könnte zum Beispiel lauten: «We hereby engage with drawers and/or bona fide holders that drafts drawn and negotiated in conformity with the terms of this credit will be duly honoured on presentation and that drafts accepted within the terms of this credit will be duly honoured at maturity.»
Da in den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) der CLC und die Bona-fide-holder-Klausel unerwähnt bleiben, ist der CLC dem allgemeinen durch Negoziierung nutzbaren Akkreditivzuzuordnen. Infolgedessen ist eine eröffnende Bank auch dann zur Zahlung der Tratten verpflichtet, wenn die Bona-fide-holder-Klausel nicht enthalten ist.

siehe   Commercial Letter of Credit.

Sie ist fester Bestandteil des commercial letter of credit. Sie besagt, dass die den CLC ausstellende Bank sich gegenüber dem Trattenaussteller, jedem Indossanten und jedem gutgläubigen Erwerber verpflichtet, die im Rahmen des CLC ausgestellte und von den akkreditivgemäßen Dokumenten begleitete Tratte bei Vorlage durch den Bezogenen einzulösen.

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