ist nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500) die Hingabe eines Gegenwerts für Tratten und/oder begleitende Dokumente (Dokumente im Außenhandel) durch die hierzu beauftragte oder ermächtigte Bank. Dabei zieht der Exporteur als Begünstigter eines Akkreditivs die Tratten auf die eröffnende Bank. Die alleinige Prüfung der Dokumente ohne Zahlung stellt hier keine Negoziierung dar. Dokumentenakkreditive dieser Art werden im internationalen Sprachgebrauch allgemein als negoziierbare Akkreditive bezeichnet.
siehe Negoziierungskredite; negoziierbares Akkreditiv.
Begr. f. die Übernahme von Wertpapieren durch Finanzinstitute; im Außenhandel z. B. für den Ankauf von Dokumententratten (deren Diskontierung) und die Entgegennahme von unter dem Akkreditiv vorgelegten Dokumenten.
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