verbrieft den Anleihegläubigern ein Kündigungsrecht bei Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum nächsten Zinstermin. Diese Klausel wird in Phasen schwieriger Kapitalmarktverhältnisse in die Anleihebedingungen aufgenommen. Im Regelfall besitzen die Anleihegläubiger kein Kündigungsrecht. Die Degussa-Klausel wurde erstmals nach der Währungsreform im Jahr 1953 durch die Degussa eingeräumt.
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