Gestaltungsrecht, das auf die Beendigung des Vertrags gerichtet ist (Vertragsrecht). Rechtsgrundlage ist das Schuldrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Rücktrittsrecht entsteht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft. Gesetzliche Rücktrittsrechte sind z.B. im Kaufvertrag und im Werkvertrag, im Mietvertrag und im Arbeitsvertrag vorgesehen. Es ist zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Im Fall der ordentlichen Kündigung endet der Vertrag durch Ablauf einer Kündigungsfrist, bei der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Rechtsgeschäftliche Rücktrittsrechte können in jedem Vertrag vereinbart werden, der als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist, z.B. im Sukzessivlieferungsvertrag, im Leasingvertrag oder im Lizenzvertrag. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien die Umstände festlegen, bei deren Eintritt sie den Vertrag kündigen wollen.
1. Recht des Schuldners, seine Verbindlichkeit aus Krediten oder Anleihen ganz oder teilw. vor der vereinbarten (End-)Fälligkeit zurückzuzahlen (Schuldnerkündigungsrecht).
2. Recht des Gläubigers, einen von ihm gewährten Kreditoder von ihm gekaufte Anleihestücke vor der vereinbarten Fälligkeit vorzeitig zur Zurückzahlung zu kündigen (Gläubigerkündigungsrecht).
3. Kündigungssperrfrist, kündigungsfreie Jahre, Kündigungsfreijahre.
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