Nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) jenes Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden vor, so gilt das Land als Einkaufsland, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, welche die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Ist diese Person im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
Vorhergehender Fachbegriff: Einkaufskooperation | Nächster Fachbegriff: Einkaufslistenverfahren
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|