Sonderkategorie von Wald im Bundeswaldge- setz (§13) und in der Forstgesetzgebung der Länder. Nach dem Bundeswaldgesetz kann Wald zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für die Erholung zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. Nach dem Bayerischen Waldgesetz (Art. 12) kann Wald durch Rechtsverordnung zum Erholungswald erklärt werden, der besondere Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung hat oder nach dem Landesplanungsgesetz als einzelnes Erholungsziel ausgewiesen ist.
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