Notstandsgesetz, das in der Bundesrepublik 1965 beschlossen wurde. Danach kann die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen, die Zwangsauflagen für die Produktion und Verwendung von Agrarprodukten enthalten. Solche Massnahmen sind aber nur erlaubt, wenn "ihr Zweck durch marktgerechte Massnahmen" nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismässigen Mitteln erreicht werden kann.
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