(Fixgeschäft) ist ein Kauf, bei dem nicht lediglich eine bestimmte Leistungszeit vereinbart ist, sondern bei dem das Zustandekommen des Geschäfts selbst von der Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist abhängig sein soll. Dies kann ausdrücklich (z.B. »31. März fix«) oder stillschweigend vereinbart sein (z.B. Bestellung von Silvesterfeuerwerk), Man unterscheidet den gewöhnlichen Fixkauf (5 361 BGB) und den Handels-Fixkauf (§ 376 HGB] sowie das Börsen-Fixgeschäft (Termingeschäft das zum Tageskurs abgeschlossen wird, aber erst später zu erfüllen ist, z.B. Ultimo).
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