ist ein Organ der Betriebsverfassung (Betriebsverfassungsgesetz), das sich aus entsandten Mitgliedern der Betriebsräte zusammensetzt und die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Mitbestimmung) in Unternehmen mit mehreren Betrieben sichern soll. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, der Angelegenheiten behandelt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, erstreckt sich auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.
bei Bestehen mehrerer Betriebsräte in einem Unternehmen zu errichten (§47 ff. BetrVG).
siehe Betriebsrat und Betriebliche Mitbestimmung.
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