Nach § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) wird als Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet den gewerblichen Güterkraftverkehr vom Werkverkehr.
• Unter Werkverkehr wird nach § 1 Abs. 2 GüKG die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens verstanden.
• Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr ist, wird als gewerblicher Güterkraftverkehr bezeichnet (§ 1 Abs. 4 GüKG).
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist nach § 3 Abs. 1 GüKG erlaubnispflichtig. Der Werkverkehr ist hingegen erlaubnisfrei (§ 9 GüKG), muss aber gemäß § 15a GüKG beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet und dort in eine Werkverkehrsdatei eingetragen werden. Dem Werkverkehr ist es verboten, zur Vermeidung leerer Rückfahrten Fracht auf dem freien Markt einzuwerben und aufzunehmen, da die Aufnahme fremder Fracht nach § 1 GüKG (erlaubnispflichtigen) gewerblichen Güterverkehr und keinen Werkverkehr darstellt.
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