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Handelsrichter

ehrenamtlicher Richter in Handelssachen (§§93 ff. Gerichtsverfassungsgesetz). Voraussetzung ist insb. die Eintragung in das Handelsregister als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person. Die Ernennung erfolgt auf gutachtlichen Vorschlag durch die Industrie- und Handelskammer auf jeweils drei Jahre. Die Kammern für Handelssachen sind mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Handelsrichtern besetzt.

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