(lateinisch: Abschluß eines Vertrags) Zum Abschluß eines Vertrags kann von Gesetzes wegen eine Pflicht bestehen {Kontrahierungspflicht). Für bestimmte Verträge, die gesetzlich festgelegt sind, muß der Betroffene mit jedermann einen Abschluß tätigen, der ihm einen Antrag stellt. Beispiele: Verträge über Personenbeförderung durch die Bahn, Verträge über KFZ-Haftpflichtversicherung. Kontrahierungspflicht stellt somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit dar.
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