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Meldepflichten von Forderungen und Verbindlichkeiten

Forderungen und Verbindlichkeiten Gebietsansässiger (Nichtbanken) gegenüber Gebietsfremden sind zu melden, wenn diese zum Monatsende jeweils zusammengerechnet mehr als 500.000 DEM betragen. Dies muß im Verkehr mit gebietsfremden Banken bis zum zehnten Tag des folgenden Monats in doppelter Ausfertigung mit dem Vordruck «Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten» (Anlage Z5 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) erfolgen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gebietsfremden sind jeweils monatlich bis zum 20.Tag des Folgemonats in doppelter Ausfertigung mit dem Vordruck «Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken» (Anlage Z5a Blatt 1 zur AWV) zu melden. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr sind mit Anlage Z5a Blatt 2 AWV anzuzeigen. Unter Berücksichtigung der Formvorschriften der Meldestelle ist es möglich, die Meldung auch auf Disketten zu übermitteln. Die Angaben haben den Charakter von Bestandsmeldungen, so daß lediglich die Summe der monatlichen Forderungen und Verbindlichkeiten anzugeben ist.

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