Mobilitätshilfen können vom Arbeitsamt gewährt werden, um die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers zu fördern. In der Regel können sie auch von Ausbildungssuchenden in Anspruch genommen werden, wenn sie beim Arbeitsamt als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet sind. Im einzelnen können gewährt werden:
Ausrüstungsbeihilfe bis zu 500 DM für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,
Fahrkostenbeihilfe für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle,
Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Arbeitsmonate bis zu 500 DM, falls die Arbeitsaufnahme eine getrennte Haushaltsführung notwendig macht,
Übergangshilfe in Höhe von bis zu 80 Prozent des zu erwartenden Bruttoentgeltes als Darlehen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung und Umzugskostenbeihilfe als Darlehen, wenn der Umzug in eine neue Wohnung innerhalb von zwei Jahren nach Arbeitsaufnahme erfolgt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mobilitätshilfen, sie sind eine Kannleistung (Sozialgesetzbuch Drittes Buch §§ 53-55).
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