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Red Clause

Akkreditivbevorschussung

bezeichnet eine im Rahmen eines Dokumenten-Akkreditivs vereinbarte Ermächtigung an eine Bank, Vorschüsse an den Begünstigten zu zahlen, ohne daß dieser zur vorherigen Einreichung der Dokumente verpflichtet ist. Er muß aber die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente innerhalb der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs nachreichen. Die Bezeichnung «Red Clause» leitet sich von dem Brauch ab, diese Klausel mit roter Tinte zu vermerken. Das Verfahren wird vor allem dort angewandt, wc der Warentransport nicht unverzüglich erfolgen kann. Die «Red Clause» kann um den Vermerk ergänzt werden, daß Vorschüsse nur auf gesicherter Basis (secured basis) erfolgen sollen (Green Clause).

Die in einem Akkreditivschreiben in der Regel rot vermerkte Klausel in einem Dokumentenakkreditiv, durch die eine Bank (in Übersee) ermächtigt wird, an den Akkreditivbegünstigten schon vor der Dokumentenvorlage Vorauszahlungen zu leisten. Vgl. Vorschussakkreditiv.

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