Erteilte Genehmigungsbescheide sind nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)der Genehmigungsstelle in folgenden Fällen umgehend zurückzugeben:
Ungültigkeit der erteilten Genehmigung, bevor sie ausgenutzt wurde,
Aufgabe der Absicht durch den Begünstigten, die Genehmigung auszunutzen,
Wiederauffindung eines durch Zweitausfertigung ersetzten Genehmigungsbescheides.
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