Um die mehrfache Erfassung von Gewinnen zu verhindern, werden Dividenden bei einer Weiterausschüttung u.U. von der Besteuerung freigestellt. Dies ergibt sich für den Bereich der Körperschaftsteuer aus § 8b Abs. 1 i.V.m. § 40 Nr. 1 KStG, für das Bewertungsrecht aus § 102 BewG und für die Gewerbesteuer aus § 9 Nr. 2a GewStG. Voraussetzung für die Gewährung des nationalen Schachtelprivilegs ist eine Beteiligung von mindestens 10%.
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