Spenden werden im Steuerrecht grundsätzlich als Kosten der Lebenshaltung betrachtet. Geld- und Sachspenden können ausnahmsweise Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Als Sonderausgaben sind Spenden gemäss § 10b EStG abziehbar, wenn der Empfänger wegen mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher, staatspolitischer oder als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Für die Abzugsfähigkeit sind Höchstgrenzen vorgesehen. Eine Neuregelung für Parteispenden gibt es seit 1. 1. 1984.
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