begeht, wer Erzeugnisse oder Waren, bei denen Verbrauchsteuern (z. B. Tabaksteuer), Zoll oder Abschöpfungen hinterzogen wurden oder Bannbruch begangen wurde, in Bereicherungsabsicht ankauft oder sich sonst verschafft oder abzusetzen hilft (§ 374 AO). Die Tat kann als Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 und 2 AO) oder gewerbsmässiger Schmuggel (§ 373 AO) betrachtet und entsprechend bestraft werden.
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