Neben der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses besteht für die Teilkonzernspitze nach § 330 Abs. 1 AktG 1965, § 28 Abs. 2 EG/AktG, § 11 Abs. 3 PublG die Verpflichtung, einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen.
Für den Teilkonzerngeschäftsbericht gilt die Vorschrift über den Konzerngeschäftsbericht sinngemäß. Stellt die Konzernleitung mit Sitz im Ausland freiwillig einen Gesamtkonzernabschluß auf, der im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird, braucht die ausländische Obergesellschaft keinen Konzerngeschäftsbericht vorzulegen, weil, wie der Begründung zu dieser Vorschrift zu entnehmen ist, dieser hauptsächlich zur Unterrichtung der Aktionäre der ausländischen Obergesellschaft bestimmt wäre.
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