Unternehmen (und Betriebe), die unmittelbar oder überwiegend · politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder · Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäusserung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen (§ 81 BetrVG 1952, § 118 BetrVG 1972, § 1 Abs. 4 MitbestG 1976). Das Mitbestimmungsgesetz 1976 und Betriebsverfassungsgesetz 1952 findet auf Tendenzunternehmen keine Anwendung, die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetz 1972 nur, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem nicht entgegensteht. Im Lichte der Begründungen zur Mitbestimmung sind diese Ausnahmen seit langem umstritten. Literatur: Fitting, K.I Auffarth, F.IKaiser, F., Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990.
Unternehmen und Betriebe, deren Unternehmens- oder Betriebszweck unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht. Hierzu zählen Unternehmen und Betriebe mit politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen oder künstlerischen Aufgaben oder Unternehmen und Betriebe, die der Meinungsbildung oder Berichterstattung dienen. Geniesst ein Unternehmen oder Betrieb „Tendenzschutz”, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt und findet eine Unternehmensmitbestimmung nicht statt.
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