Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Waren, soweit es sich nicht um —Bannbruch oder ein Aussenwirtschaftsdelikt handelt. Hierher gehören u. a. der Aussenhandel mit und Transit von Propagandamaterial (§ 86 StGB), Sabotagemitteln (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 StGB), pornographischen Schriften (§ 184 Abs. 1 StGB), Kernbrennstoffen (§ 328 Abs. 1 Nr. 2c StGB) sowie ausländischen Waren, die widerrechtlich mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einer geschützten Warenbezeichnung versehen wurden (§ 28 WZG).
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