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Verbringungsort

Begr. aus dem Zollwesen. Als V. gilt: Im Seeverkehr: der Entlade- oder Umladehafen. Im Luftverkehr: der Ort, an dem die (EU-)Grenze überflogen wird. Im Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- und Straßengüterverkehr: die erste Zollstelle im Zollgebiet. Der V. ist bei der Aufteilung der Transportkosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes von Bedeutung

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