Als Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge werden in § 3 der Verdingungsordnung für Leistungen/Verdingungsleistung für Bauleistungen die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe unterschieden. Grundsätzlich soll eine öffentliche Ausschreibung veranstaltet werden; nur in Ausnahmefällen dürfen. beschränkte Ausschreibungen bzw. freihändige Vergaben durchgeführt werden.
öffentliche V ergabeverfahren
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