vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen wie z. B. Kohlen oder Sand, Aktien oder Geld, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Den Kauf von vertretbaren Waren bezeichnet man als Gattungskauf. Die betreffenden Sachen können – deshalb der Begriff „vertretbar" – von Sachen der gleichen Art problemlos vertreten werden.
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