Handel von börsennotierten Wertpapieren außerhalb der Börsenzeit; im weiteren Sinne sämtlicher Handel in solchen Werten, der nicht über den Makler läuft. Die Abschlüsse erfolgen zum Börsenpreis, der von diesen Abschlüssen nicht beeinflußt wird. Hierin wird eine Beeinträchtigung der ?richtigen? Preisermittlung gesehen und die Forderung nach Börsenzwang erhoben. Dieser Forderung hat die deutsche Bankwirtschaft 1968 durch eine freiwillige Vereinbarung der Börseneinschaltung entsprochen, sofern dies von den Auftraggebern nicht ausdrücklich untersagt wurde.
I. e. S. Bez. f. d. Handel mit börsennotierten Wertpapieren außerhalb der offiziellen Börsenzeit. I. w. S. Bez. f. d. gesamten Handel mit börsennotierten Wertpapieren, der nicht über Makler erfolgt.
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