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Voraus des Ehegatten bei Erbschaft

Ist ein Ehegatte gesetzlicher Erbe, das heißt, gibt es für ihn keine Verfügungen des verstorbenen Gatten in einem Testament, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Das bedeutet, er bekommt zusätzlich zu seinem ihm von Gesetzes wegen zustehenden Erbteil »die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind.« Diese Haushaltsgegenstände sind zum Beispiel Möbel und Teppiche, Geschirr und Besteck, technische Haushaltsgeräte, Bücher u.a. Auch sämtliche Hochzeitsgeschenke gehören zum Voraus.

Ist der Ehegatte neben Abkömmlingen des Verstorbenen (gesetzlichen Erben erster Ordnung, Erbfolge, gesetzliche) gesetzlicher Erbe, dann bestimmt das Gesetz (§ 1932 Absatz 1 Satz 2): Es »gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.« Was angemessen ist, bestimmt sich vor allem nach den bisherigen Lebensumständen der Ehepartner und nicht nach den Ansichten anderer Erben. Bei wohlhabenden Personen ist der Voraus natürlich umfangreicher und größer als bei armen Personen.

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