ist eine Vormerkung im Grundbuch. Bei einem falsch eingetragenen oder zu Unrecht gelöschten Recht vergeht unter Umständen längere Zeit bis zur Berichtigung des Grundbuchs. Deshalb wird die Widerspruchsvormerkung eingetragen, um entstandene Rechte vorläufig zu sichern. Voraussetzung ist jedoch die Einwilligung desjenigen, dessen falsch eingetragenes Recht davon betroffen ist oder auch eine einstweilige Verfügung.
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