Sind alle eingehenden oder ausgehenden Zahlungen bei aktiven Transithandelsgeschäften. Soweit sie 5.000 DEM oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigen, sind sie über die zuständigen Landeszentralbanken der Deutschen Bundesbank gemäß den allgemeinen außenwirtschaftlichen Meldevorschriften zu melden. Beim gebrochenen Transithandel (gebrochener Güterverkehr) meldet der Transithändler nur seine Zahlung an den ausländischen Lieferanten. Derjenige, der die Waren nach dem Ausland weiterverkauft, muß nur den Eingang seines Verkaufserlöses angeben. Die inländischen Zahlungsaktivitäten der Transithändler sind nicht meldepflichtig (Transithandelsgeschäfte).
Transithandelszahlungen, Meldungen.
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