liegt vor, wenn bei einem Darlehen ein wucherischer Zins verlangt wird. Der Tatbestand des Wuchers ist nur im Zusammenhang mit entgeltlichen Vermögensgeschäften möglich, wobei seine Existenz ein objektiv auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (zur Zeit des Vertragsabschlusses) erfordert. Ein nachträgliches eintretendes Mißverhältnis begründet Wucher nur, wenn seine Ursache in einem Zusatzgeschäft liegt. Ob Zinswucher vorliegt oder nicht, ist somit immer auf den spezifischen Einzelfall hin zu untersuchen.
Auch: Wucherzinsen. Forderung eines Zinses für einen Kredit in einer Höhe, der als Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zur hingegebenen Leistung, dem Kredit, steht. Für die Feststellung, ob ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Damit ein Geschäft als wucherisch zu qualifizieren ist, muss i. d. R. ein subjektives Merkmal wie Ausbeutung von Unerfahrenheit, Leichtsinn oder Notlage dazukommen. Kraft Gesetzes sind wucherische Geschäfte nichtig ($ 138 BGB); auch kann u.U. das Verlangen wucherischer Zinsen nach § 302 a StGB strafrechtlich erheblich sein. Im Verbraucherkredit hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren oftmals zu Zinswucher Stellung nehmen müssen und dabei eine relativ restriktive Haltung zu Zinsforderungen eingenommen.
Liegt vor, wenn bei einem Darlehen ein wucherischer Zins verlangt wird. Der Tatbestand des Z. ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (der vereinbarte Zins etwa das Zweifache des Marktzinssatzes beträgt). Ein Vertrag ist gem. § 138 BGB nichtig, wenn durch ihn wucherische Zinsen versprochen werden.
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