Der Zukunftswert bzw. der »nahe Zukunftswert« ist eine sogenannte sekundäre Größe zur Bewertung in der Bilanz. Dieser Wert darf unter bestimmten Voraussetzungen nach § 155 Abs. 3 AktG angesetzt werden, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Gegensätze aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß. Steuerlich ist der Ansatz des nahen Zukunftswerts jedoch nur ausnahmsweise möglich.
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