(abgek. AnlV; Versicherungswirtschaft). Gemäss § 54 Abs. 3 VAG präzisiert die AnlV die im VAG postulierten Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen, um die Risiken der Kapitalanlagetätigkeit zu beschränken. Hierzu bedient sie sich qualitativer und quantitativer Anlagevorschriften. Die AnlV regelt insbesondere, in welche Kapitalanlageformen investiert werden darf und welche Höchstgrenzen für die einzelnen Anlageformen oder für einzelne Emittenten gelten. Auch werden Anforderungen zur Währung der Kapitalanlagen (Kongruenzregeln) und zu ihrer Belegenheit spezifiziert. Darüber finden sich in der AnlV Grundsätze des Anlagemanagements und Anforderungen an interne Kontrollverfahren, die der Qualitätssicherung dienen. Siehe auch Versicherungsbetriebslehre (mit Literaturangaben). Internetadressen: http://www.bafin.de/verordnungen; http://www.bafin.de/gesetze
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