im Heilmittelwerbegesetz geregelte Form der Werbung speziell für Arzneimittel. Es gilt ein generelles Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente beim breiten Publikum. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (außer Hypno- tika und Psychopharmaka) können durch bestimmte Grundsätze der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in geregelten Grenzen beworben werden. Vorgeschrieben sind die Nennung der Anwendungsgebiete, mögliche Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Warnhinweise und weitere Informationsquellen.
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