Begr. d. deutschen Umsatzsteuerrechts. Gem. § 6 Abs. 2 UStG ist ausländischer Abnehmer, (1) wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat (ausgenommen die im § 1 Abs. 3 UStG genannten Zollgebiete) und (2) eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Zollgebiete ansässigen Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat (die genannten Zollgebiete wiederum ausgenommen).
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