Nach Heinrich Fromm nimmt die Ordnungsfunktion im Unternehmen interne Dienstleistungen gegenüber den anderen Bereichen des Unternehmens wahr. Sie ist dadurch charakterisiert, dass sie für erforderliche direkte Einwirkungen auf andere Bereiche weder auf unverbindliche Beratung beschränkt ist, noch fachliche Weisungsrechte besitzt, sondern sich auf Beteiligungspflicht und Vetorecht abstützt. Dafür verwendet Fromm die Bezeichnung Dienstleistungsfunktion. Fromm: “Der Begriff Ordnungsfunktion ist der allgemeinere und bringt zum Ausdruck, dass diese Funktionsart auf ihrem jeweiligen Fachgebiet die Aufgabe hat, auf alle anderen Bereiche, in denen dieses Fachgebiet auftritt, nach einheitlichen Gesichtspunkten unmittelbar fachlich ordnend einzuwirken.”
Vorhergehender Fachbegriff: Dienstleistungsfreiheit | Nächster Fachbegriff: Dienstleistungsgesellschaft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|