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Dienstleistungsfunktion

Nach Heinrich Fromm nimmt die Ordnungsfunktion im Unternehmen interne Dienstleistungen gegenüber den anderen Bereichen des Unternehmens wahr. Sie ist da­durch charakterisiert, dass sie für erforderliche di­rekte Einwirkungen auf andere Bereiche weder auf unverbindliche Beratung beschränkt ist, noch fachliche Weisungsrechte besitzt, sondern sich auf Beteiligungspflicht und Vetorecht abstützt. Dafür verwendet Fromm die Bezeichnung Dienstleistungsfunktion. Fromm: “Der Begriff Ordnungsfunktion ist der allgemeinere und bringt zum Ausdruck, dass diese Funktionsart auf ihrem jeweiligen Fachgebiet die Aufgabe hat, auf alle anderen Bereiche, in denen dieses Fachgebiet auftritt, nach einheitlichen Gesichtspunkten un­mittelbar fachlich ordnend einzuwirken.”

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