auch als Nichtgemeinschaftsware bezeichnet. Waren aus Drittländern, d.h. Nichtmitgliedern der Europäische Gemeinschaft, die noch nicht im Gebiet der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt sind. Im deutschen Zollrecht ist dafür der Begriff des Zollgutes gebräuchlich. (Gegensatz: Gemeinschaftsware bzw. Freigut).
oder Drittlandsware. Begr. aus dem EG-Zollrecht für eine Ware aus einem Drittland (Nichtgemeinschaftsware), die zollamtlich noch nicht abgefertigt und daher nicht zum freien Verkehr freigegeben ist. Gegensatz: Gemeinschaftsgut.
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