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Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung

Damit der Jahresabschluss die mit ihm verfolgten Aufgaben erfüllen kann, muss er nach bestimmen Regeln über Form und Inhalt aufgestellt werden. Diese Regeln werden unter dem Begriff „Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Abk. GoB) und Bilanzierung” zusammengefasst (siehe   Bilanzie­rungsgrundsätze). Die Allgemeinen Bewertungsgrundsätze gem. § 252 HGB sind sowohl bei der Führung der Bücher als auch bei der Aufstellung des   Jahresabschlusses zu beachten. Eine Verletzung der formellen Grund­sätze beeinflusst, im Gegensatz zu einer Verletzung der materiellen Grundsätze, das Vermögen und den Erfolg. Bei der Bilanzierung dem Grunde nach wird in §§ 246-251 HGB geregelt, ob ein Wert in die Bilanz aufzunehmen ist, aufgenommen werden kann oder nicht in Ansatz gebracht werden darf (An­satzvorschriften). Die Bewertungsvorschriften gem. §§ 252-256 HGB, §§ 5-7 EStG regeln, mit wel­chem Wert ein Posten in die Bilanz aufzunehmen ist. Siehe auch   Jahresabschluss (mit Literaturangaben).

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