Diese dienen Zollansageposten, Zollbooten und Zollflugzeugen dazu, in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste, in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Küstengewässern, im Zollgrenzgebiet und in den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, Schiffsführer zum Halten zu bewegen und/oder das Borden zu ermöglichen.
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