(... benannter Bestimmungshafen) - (engl.) Cost, Insurance and Freight (CIF). International verwendete Handelsklausel für den See- und Binnenschiffstransport. Sie besagt, dass der Exporteur liefert, wenn die Ware die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Der Exporteur hat die Kosten und die Fracht für die Warenbeförderung bis zum benannten Bestimmungshafen (wie bei der CFR-Klausel), zusätzlich aber auch die Kosten der Seetransportversicherung zu tragen. Der Importeur trägt aber die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports. Zu beachten ist, dass der Exporteur nur verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen. Wenn der Importeur einen höheren Deckungsschutz wünscht, muss er diesen entweder ausdrücklich mit dem Exporteur oder auf eigene Kosten zusätzlich mit einer Versicherungsgesellschaft vereinbaren. Die CIF-Klausel verpflichtet den Exporteur, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. S. a. Incoterms 2000.
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