geniessen im Handelsrecht einen Sonderstatus. Sie sind unabhängig von ihrem Umfang niemals Kaufleute kraft Gesetzes. Erfordern sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, können sie jedoch die Eintragung in das Handelsregister beantragen und durch diese Eintragung den Status eines Kaufmanns erlangen (§ 3 HGB).
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