Durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckte Schäden sind, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Neuwertprinzip versichert. Das bedeutet, dass bei einem Schaden am Gebäude stets der Neuwert ersetzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden auch tatsächlich behoben wird. Sonst gibt es nur den Zeitwert. Das Neuwertprinzip gilt beispielsweise auch bei der Hausratversicherung, nicht aber bei der Haftpflichtversicherung.
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