(Handelsregister). Eine im Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte Tatsache kann jedem Dritten entgegengehalten werden, es sei denn, die Rechtshandlung wird innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen und der Dritte kann beweisen, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 HGB).
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